Kurz und knapp – Antworten auf häufige Fragen
- Restzahlung bei über 130 % Schadenshöhe?
- Nein.
- 130 %-Regel bei Kasko (selbstverschuldet)?
- Nein.
Kurz und knapp – Antworten auf häufige Fragen
Hier erfahren Sie, was es mit der 130-Prozent-Regelung auf sich hat und welche Bedeutung diese für die Schadensregulierung hat. Durch diese Sonderregel kann Ihr verunfalltes Fahrzeug auch dann repariert werden, wenn aus wirtschaftlicher Sicht die Reparaturkosten eigentlich zu hoch sind. Davon profitieren Autobesitzer, denen ihr Fahrzeug ans Herz gewachsen ist – für die das Auto einen ideellen Wert hat.
Nach einem Unfall kann der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen, dass beim geschädigten Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, weil die Reparaturkosten zu hoch sind. Der Gesetzgebern hat mit der 130-Prozent-Regel jedoch eine Ausnahme in der Schadensregulierung geschaffen. Wann diese Ausnahme greift, und mit welche Werte die 130-Prozent-Grenze definieren, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Die 130-Prozent-Regelung ist eine Sonderregelung in der Kfz-Versicherung, die festlegt, wann ein Fahrzeug als reparaturbedürftig gilt. In der Regel wird ein wirtschaftlicher Totalschaden angenommen, sobald die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Nach der üblichen Formel gilt ein Schaden als wirtschaftlicher Totalschaden, wenn die Kosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert überschreiten.

Wiederbeschaffungswert: 10.000 €
130 % davon: 13.000 €
Liegen die erforderlichen Reparaturkosten beispielsweise bei 12.000 €, kann eine Reparatur grundsätzlich innerhalb des 130-%-Rahmens liegen.
Entscheidend sind jedoch nicht nur die Zahlen.
Als Geschädigter kann dieses übliche Verfahren zur Schadensregulierung für Sie nachteilig sein. Beispielsweise ist es manchmal schwierig oder unmöglich, ein Ersatzfahrzeug zum ermittelten Wiederbeschaffungswert zu finden. Oder das beschädigte Auto hat für Sie einen ideellen Wert und gehört ‚zur Familie‘. In diesem Fall möchten Sie vielleicht lieber Ihr altes Fahrzeug reparieren lassen, selbst wenn die Kosten höher sind als der ermittelte Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Genau für solche Situationen hat der Gesetzgeber die 130%-Regelung geschaffen. Sie gilt jedoch nicht in jedem Fall. Tipp: Bei kleineren Schäden können Sie jetzt unseren Dellenreflektor herunterladen.
Mit der 130%-Regelung können Sie als Geschädigter das unverschuldet verunfallte Fahrzeug behalten, sofern eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur bis zu einer Grenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert möglich ist.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Besitzer eines älteren Fahrzeugs es auf diese Weise auf Kosten der Versicherung instand setzen können. Um genau dies zu verhindern, gelten verschiedene Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen, um die Schadensregulierung nach der 130%-Regelung in Anspruch zu nehmen.
Unter folgenden Bedingungen ist eine Reparatur des verunfallten Fahrzeugs nach der 130%-Regelung möglich:

Bei einem angenommenen Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro und einem Restwert von 1.000 Euro würde die Versicherung im Rahmen der 130%-Regelung maximal 6.500 Euro für die Reparatur übernehmen. Wenn das Gutachten die Kosten von vornherein auf 131 % oder mehr – also mindestens 6.550 Euro – festlegt, entfällt die Regulierung nach dieser Regelung, und die Abrechnung würde wie folgt aussehen:
Bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro und einem Restwert Ihres Fahrzeugs von 1.000 Euro erhalten Sie nur 4.000 Euro, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
In diesem Beispiel würde die Versicherung eine Ersparnis von mindestens 2.500 Euro (38,5 %) erzielen, wenn sie den Schaden auf Totalschadenbasis statt nach der 130%-Regelung abrechnet.
Das Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es für den Geschädigten ist, einen unabhängigen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen, um Tricks und Finessen der gegnerischen Versicherung zu verhindern. Diese Empfehlung gilt grundsätzlich und nicht nur bei einem wirtschaftlichen Totalschaden. Durch kleine Anpassungen bei der Gutachtenerstellung können Versicherer erhebliche Kosteneinsparungen erzielen, die sich vor allem bei Reparaturen nach der 130%-Regelung nachteilig auswirken. Ein Gutachter der Versicherung wird daher stets versuchen, einen Schaden, der nach dieser Regelung abgerechnet werden könnte, als irreparablen Totalschaden mit zu hohen Kosten einzustufen. Dazu wird die Schadenskalkulation so angehoben, dass der Maximalwert von 130 % bei einer Reparatur von vornherein überschritten wäre. Für die Ermittlung von Rest- und Wiederbeschaffungswerten ist ein umfassendes Gutachten erforderlich; ein oft von Versicherern gewünschter Kostenvoranschlag reicht hier nicht aus.
Selbstverständlich können auch nach Vorlage eines objektiven und unabhängigen Gutachtens im Laufe der Reparatur weitere unfallbedingte Schäden zutage kommen, die so vorab für den Gutachter nicht ersichtlich waren und die Reparaturkosten nochmals erhöhen. Bei Vorlage solcher sogenannten verborgenen Mängel ist eine Überschreitung der Reparaturkosten, die im Rahmen der 130%-Regelung festgelegt wurden, möglich. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich die verborgenen Mängel ausschließlich auf die unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs zurückführen lassen müssen.
Die 130%-Regelung wurde als Sonderregelung zur Wahrung des Integritätsinteresses des Geschädigten eingeführt. Genau wie auf Seiten der Versicherer gibt es auch zahlreiche Geschädigte, die versuchen die Reparatur von, vor allem alte Fahrzeugmodelle, auf Kosten der Versicherung im Rahmen der 130%-Regelung abzuwickeln. So wird nicht selten versucht, die 130%-Grenze durch die Reparatur mit Gebrauchtteilen einzuhalten oder die Reparatur des Fahrzeugs erfolgt nicht so, wie im Gutachten vorgegeben. Diese und viele weitere Möglichkeiten, um doch noch die 130%-Regelung in Anspruch nehmen zu können, sind teils rechtens und durch entsprechende Gerichtsurteile als „salonfähig“ eingestuft. Andere Versuche die 130%-Regelung in Anspruch nehmen zu können werden hingegen von den Gerichten abgewiesen. Für Geschädigte, die ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall behalten und instand setzen möchten, sind daher zwei Vorgehensweisen ratsam:
Nach schweren Unfällen, die einen möglichen Totalschaden des Autos zur Folge haben, sollten sich die Geschädigten sofort nach dem Unfall Gedanken darüber machen, ob eine Reparatur des Fahrzeuges für sie in Frage kommt.
Ein unabhängiger Sachverständiger solle immer hinzugezogen werden. Wer sich auf das Gutachten der gegnerischen Versicherung verlässt, hat von vornherein schlechte Karten, dass das Gutachten so erstellt wird, dass die 130%-Regelung zur Schadenabwicklung in Frage kommt.
Bestehen von vornherein Zweifel, ob die Reparatur des Fahrzeuges innerhalb der 130%-Grenze ohne „Tricks“ oder kostenersparende Maßnahmen durchführbar ist, sollte auf jeden Fall ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Die Gesetzeslage ist insgesamt und insbesondere bei Sonderfällen nicht immer ganz eindeutig, sodass ein Rechtsanwalt hilfreich ist, um böse Überraschungen und möglicherweise langwierige Prozesse mit der gegnerischen Versicherung von vornherein zu vermeiden.