Bei einem Vorschaden im Anstoßbereich kann die gegnerische Versicherung Ihre Ansprüche auf Schadensersatz ablehnen, wenn kein Nachweis einer fach- und sachgerechten Reparatur vorliegt. Zudem wird es problematisch, wenn ein Vorschaden im Gutachten nicht angegeben ist. Denn der Geschädigte hat eine Offenbarungspflicht gegenüber der gegnerischen Versicherung.
Dies bedeutet, der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist verpflichtet, alle Vor- und Altschäden an seinem Wagen unaufgefordert anzugeben und reparierte Schäden nachzuweisen. Sollte der Geschädigte dem nicht nachkommen, um beispielsweise die Schadenhöhe zu mehren, besteht Gefahr, dass die gegnerische Versicherung den vollen Schadensersatzanspruch berechtigt ablehnt.